Rauchmelderpflicht Niedersachsen Kurzfassung
- seit 20.03.2012
- für Neubauten ab 1. November 2012, für Bestandsbauten mit Übergangsfrist bis 2015
- mindestens je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen
- Regelung in § 44 (NBauO) Niedersächsische Bauordnung (Gesetzestext noch nicht veröffentlicht)
Die Rauchmelderpflicht in Niedersachsen im Detail
Nachdem der Gesetzentwurf 2010 bereits eingereicht wurde, führte Niedersachsen die Rauchmelderpflicht am 20. März 2012 ein.
Welche Wohnungen in Niedersachsen müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden?
Geplant ist im Rahmen der Rauchmelderpflicht Niedersachsen, dass alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen.
Spruchreif ist, dass ab Inkrafttreten der Rauchmelderpflicht Niedersachsen alle Neubauten ab 1. November 2012 (Datum der Fertigstellung) mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen.
Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist bis 2015 innerhalb derer diese ebenfalls nachgerüstet werden müssen.
In welchen Räumen müssen Rauchmelder angebracht werden?
Der Gesetzestext ist noch nicht in der Landesbauordnung Niedersachsen veröffentlicht, jedoch ist bereits sicher, dass die gleichen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, wie in anderen Bundesländern!
Das heißt, Rauchmelder werden vorgeschrieben für alle Schlafzimmer, alle Kinderzimmer und alle Flure, die als Rettungsweg aus Aufenthaltsräumen dienen.Im Optimalfall bringen Sie im eigenen Interesse einen Rauchmelder in jedem Raum Ihrer Wohnung an.
Wer ist für den Einbau des Rauchmelders zuständig?
Laut dem neuen § 44 Abs. 5 sind Eigentümer und Vermieter für den Einbau der Rauchmelder, die die Anforderungen der gesetzlichen Rauchmelderpflicht erfüllen müssen, zuständig.
Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder sind laut der Landesbauordnung die Mieter zuständig. Dazu gehört die Überprüfung zur Funktionsbereitschaft und der Batteriewechsel. Im Idealfall übernimmt der Vermieter die gesetzliche Pflicht zur Wartung der Rauchmelder, die Wartungskosten können dann über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Dies muss aber durch den Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.